- 1. Allgemeines
 
  - 
    
      (1.1)
    
    
      Lieferungen, Leistungen und Angebote von secnetix
      erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. 
      Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von 
      unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden 
      Lieferungen an den Kunden vorbehaltslos ausführen. Diese 
      Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige 
      Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
      vereinbart werden. 
    
    
      Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
      Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter 
      Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit 
      widersprochen.
    
    
      Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets 
      unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
    
    
      Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber 
      Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder 
      öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von 
      Paragraph 24 AGBG.
    
    
      (1.2)
    
    
      Projekt- oder Werkaufgaben bedürfen expliziter Projekt- oder
      Werkverträge.
    
    
      (1.3)
    
    
      Weitergehende Bestimmungen von Vorlieferanten gelten, soweit relevant,
      zusätzlich (z.B. Lizenzbedindungen bei Software).
    
    
      (1.4)
    
    
      Liefert secnetix Software, die von einem Dritten 
      erstellt oder lizensiert wurde, so gelten diesbezüglich die von 
      dem Dritten für die Nutzung durch den Endnutzer verwendeten 
      Nutzungsbestimmungen oder Lizenzbedingungen im Verhältnis zwischen 
      secnetix und dem Kunden als vereinbart, sofern 
      secnetix dem Kunden die entsprechenden Bestimmungen
      bei Vertragsschluss aushändigt oder diese dem Kunden zu diesem 
      Zeitpunkt bereits vorliegen.
    
    
      (1.5)
    
    
      Für Kauf und Supportleistungen eines Firewall-Systems 
      GeNUGate gelten unsere allgemeinen Vertragsbedingungen 
      für den Kauf des Systems GeNUGate.
    
   
  - 2. Vertragsabschluss
 
  - 
    
      (2.1)
    
    
      Unsere Angebote sind - sofern nichts anderes vereinbart - stets 
      unverbindlich und freibleibend. Alle Verträge kommen erst mit 
      Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch 
      Ausführung der Arbeiten durch unsere Mitarbeiter oder durch 
      Lieferung zustande. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern 
      bleibt vorbehalten.
    
   
  - 3. Preise
 
  - 
    
      (3.1)
    
    
      Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, sind Preise reine 
      Nettopreise in EUR und verstehen sich unfrei, exklusiv Verpackung und 
      Transport, zuzüglich der gesetzlichen vorgeschriebenen 
      Mehrwertsteuer.  Preise sind stets freibleibend. Irrtümer in der 
      Preisstellung bleiben vorbehalten.
    
    
      (3.2)
    
    
      Bei Abrechnung nach Stundensätzen (z.B. Beratungs-, Support- 
      und/oder Projektleistungen) werden begonnene Einsatzstunden 
      halbstundengenau berechnet.
    
    
      (3.3)
    
    
      Im Rahmen der Leistungserbringung notwendige Aufwendungen, insbesondere
      Reise- und Unterbringungskosten, werden vom Kunden gegen Nachweis 
      gesondert erstattet.
    
    
      (3.4)
    
    
      Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
    
   
  - 4. Lieferung/Vertragserfüllung
 
  - 
    
      (4.1)
    
    
      Liefer- bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder
      unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der 
      Schriftform.
    
    
      (4.2)
    
    
      Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit setzt
      die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die Beibringung der vom
      Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben
      voraus. Kommt der Kunde seinen in der Auftragsbestätigung oder an 
      anderer Stelle spezifizierten Mitwirkungspflicht nicht oder nicht 
      rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen 
      entsprechend.  Alle Liefertermine stehen überdies unter dem 
      Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von secnetix
      .
    
    
      (4.3)
    
    
      Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
      Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft
      erklärt ist. Analog gilt dies für Projekt- oder 
      Werkverträge, wenn die Abnahmebereitschaft erklärt ist.
    
    
      (4.4)
    
    
      Im Falle höherer Gewalt, wozu auch Materialmängel, 
      Betriebsstörungen, Streiks oder behördliche Massnahmen - 
      jeweils auch bei unseren Vorlieferanten zählen - sind wir berechtigt,
      die Lieferung bzw. Arbeitsleistung um die Dauer der Behinderung 
      hinauszuschieben.
    
    
      Ist die Dauer der Behinderung nicht vorübergehender Natur, so sind 
      wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    
    
      (4.5)
    
    
      Bei Projekt- oder Werkverträgen gilt (4.1) für den Fall des
      unvorhersehbaren Ausfalls (Krankheit o.ä.) des für diese 
      Aufgabe vorgesehenen Mitarbeiters analog.
    
    
      (4.6)
    
    
      Schadensersatzansprüche sind in den in (4.1) und (4.2) genannten 
      Punkten beiderseitig ausgeschlossen.
    
    
      (4.7)
    
    
      Transportschäden bei Lieferung müssen uns und dem Transporteur
      (UPS, Post, Spediteur) unverzüglich mitgeteilt werden.
    
    
      (4.8)
    
    
      Technische sowie optische Änderungen bleiben vorbehalten.
    
    
      (4.9)
    
    
      Tritt der Kunde von einem bereits schriftlich angenommenen Auftrag
      zurück, behalten wir uns vor, entstandene Kosten in Form
      von Stornogebühren einzufordern.
    
    
      (4.10)
    
    
      Die Gefahr geht mit Übergabe an des Liefergegenstandes auf den Kunden
      über. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versandt, so geht die 
      Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport 
      ausführende Person übergeben worden ist oder Zwecks Versendung 
      das Lager von secnetix verlassen hat. Sofern es der Kunde
      wünscht, wird secnetix die Lieferung durch eine 
      Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten 
      trägt der Kunde.
    
   
  - 5. Zahlung
 
  - 
    
      (5.1)
    
    
      Rechnungen sind in für uns verlustfreier Weise zu zahlen. Schecks 
      werden nur erfüllungshalber, Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel
      angenommen.
    
    
      Bei Überschreitung des Zahlungstermins behalten wir uns die 
      Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
      Diskontsatz der deutschen Bundesbank vor.
    
    
      Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen eigener, streitiger
      Gewährleistungsansprüche den (Kauf-) Preis zurückzuhalten
      oder mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten 
      Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
      zu machen.
    
    
      (5.2)
    
    
      Bei Projekt- oder Werkverträgen sind wir berechtigt - sofern nichts
      anderes vereinbart -, Honorar und angefallene Auslagen monatlich im
      nachhinein in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei der Vereinbarung
      von Pauschalvergütung, solange die Monatsrechnungen insgesamt die
      vereinbarte Pauschale nicht übersteigt.
    
    
      Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so sind
      wir berechtigt, die Arbeit am Projekt bzw. Werk einzustellen, bis die
      Forderungen ausgeglichen sind.
    
    
      Dadurch bedingte Verzögerungen gehen alleine zu Lasten des Kunden.
    
    
      Ansonsten gelten die unter (5.1) aufgeführten Punkte.
    
   
  - 6. Änderungen/Stornierungen
 
  - 
    
      (6.1)
    
    
      Auftragsveränderungen und Stornierungen bedürfen unserer 
      Zustimmung und der Schriftform.
    
   
  - 7. Gewährleistung/Mängelrügen/Haftung
 
  - 
    
      (7.1)
    
    
      Gewährleistung: Sind Herstellergarantien länger oder umfassender
      als die   gesetzlich vorgeschriebenen, geben wir diese unvermindert 
      weiter.
    
    
      Die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist gegenüber 
      unternehmerisch tätigen Kunden ist grundsätzlich auf 1 Jahr 
      beschränkt.
    
    
      (7.2)
    
    
      Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung, 
      verborgene Mängel unverzüglich nach deren Erkennung schriftlich
      unter genauer Angabe der Gründe gerügt werden.
    
    
      Ohne eine exakte, dem Sachverhalt angemessen ausführliche
      Fehlerbeschreibung ist eine Bearbeitung nicht möglich.
    
    
      Die Geltendmachung erkennbarer Mängel ist nach Ablauf von 14 Tagen
      seit Empfang oder Abnahme bei Projekt-, Werkleitungen ausgeschlossen
      (Ausschlussfrist), bei verborgenen Mängeln gilt dies sinngemäss
      für den Zeitpunkt des Offenbarwerdens.
    
    
      (7.3)
    
    
      Sind Nachbesserungen oder Warenumtausch nicht möglich oder 
      unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für 
      Projekt- oder Werkleistungen gilt (7.4).
    
    
      Bei Standardsoftware besteht kein Anspruch auf Fehlerbehebung am
      konkreten Programm. Wir haben das Recht auf sofortigen Umtausch des 
      Programms gegen eine verbesserte und ggfs. erweiterte Version, sofern 
      entsprechende neuere Versionen des Herstellers zur Verfügung stehen.
    
    
      (7.4)
    
    
      Als Gewährleistung bei Projekt- oder Werkleistungen kann der Kunde
      zunächst nur kostenfreie Nachbesserung verlangen, diese ist 
      schriftlich und mit angemessener Fristsetzung vom Kunden einzufordern.
    
    
      Kann innerhalb angemessener Zeit nicht nachgebessert werden, oder   
      schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Kunde Minderung oder 
      Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die vom Mangel betroffen 
      sind.
    
    
      (7.5)
    
    
      Ansprüche auf Schadensersatz jedweder Art sind ausgeschlossen, es 
      sei denn, der Schaden wäre vorsätzlich oder grob fahrlässig
      verursacht worden.
    
   
  - 8. Hard- und Softwarereparaturen, Konfigurationsarbeiten
 
  - 
    
      (8.1)
    
    
      Bei Einzelarbeiten an Hard- und Software können wir keine 
      Gewähr für die Erzielung bestimmter Eigenschaften innerhalb 
      bestimmter Arbeitszeiten übernehmen, da der Gesamtzustand des 
      Systems sowie die Kompatibilität von Hard- und Softwarekomponenten 
      verschiedener Hersteller i.d.R. nicht vorab mit Sicherheit festzustellen 
      ist.
    
    
      (8.2)
    
    
      Für während der Arbeiten eventuell auftretende weitere 
      Schäden an bereits defekten Systemen übernehmen wir keine 
      Gewähr, ausser diese wurden durch grobe Fahrlässigkeit oder 
      Vorsatz unsererseits verschuldet.
    
    
      (8.3)
    
    
      Bei Arbeiten an den Systemen des Kunden wie Konfiguration, Reparaturen,
      Projekt- und Werkleistungen wird der Kunde vor Beginn der Arbeiten
      an den Systemen sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle
      einer Vernichtung oder Verfälschung in vertretbarem Aufwand 
      restauriert werden können (Datensicherung).
    
    
      Jegliche Haftung unsererseits bei unzureichender Datensicherung seitens
      des Kunden ist ausgeschlossen.
    
   
  - 9. Gewährleistungsausschluss
 
  - 
    
      (9.1)
    
    
      Für fehlerhafte Produktbeschreibungen, falsche technische Daten und
      fehlerhafte Bedienungsanleitungen von Herstellern, sowie für
      Inkompatibilitäten von Hard- und Softwarekomponenten verschiedener
      Hersteller übernehmen wir keine Gewähr, ausser in Fällen, 
      in denen wir ein Gesamtsystem inklusive Konfiguration mit der Zusicherung
      bestimmter Eigenschaften angeboten haben.
    
    
      (9.2)
    
    
      Ändert ein Kunde die Konfiguration eines von uns erstellten oder 
      reparierten oder konfigurierten Systems, so erlischt jede Gewähr 
      für die zugesicherten Eigenschaften.
    
   
  - 10. Eigentumsvorbehalt
 
  - 
    
      (10.1)
    
    
      Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zur Erfüllung
      aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung - einschliesslich der
      Einlösung gegebener Schecks - vor.
    
    
      (10.2)
    
    
      Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zum Übergang des
      Eigentums pfleglich zu behandeln. Er ist weiter verpflichtet, diesen auf
      eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend
      zum Neuwert zu versichern.
    
   
  - 11. Gerichtsstand
 
  - 
    
      (11.1)
    
    
      Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist 
      München.
    
   
  - 12. Datenverarbeitung
 
  - 
    
      (12.1)
    
    
      Die sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Daten werden im 
      Rahmen von Geschäftsdateien gespeichert.
    
   
  - 13. Schlussklausel
 
  - 
    
      (13.1)
    
    
      Sollte ein Teil der jeweils mit unseren Kunden getroffenen vertraglichen
      Vereinbarungen einschliesslich dieser Bedingungen unwirksam sein oder
      werden, so soll die Gültigkeit aller übrigen Vereinbarungen 
      dadurch nicht berührt werden. Der unwirksame Teil ist in einer 
      solchen Weise umzudeuten oder durch eine solche Regelung zu ersetzen, 
      dass ihr Zweck auf zulässigem Wege erreicht wird.